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§§:
Die
FELS gibt es nicht mehr, dafür 3 separate Projekte, die
letztlich "der Lückenschluss" sind:
Der
komplexe Gesetzesdschungel und der Versuch, durchzublicken.....
Jemand
kommt auf die glorreiche Idee, ein Straße zu bauen. Er sucht
sich Verbündete, geht damit in die Politik, soweit die Idee
nicht gleich in der Politik geboren wurde. Er setzt einen politischen
Willensbildungsprozess in Gang, betreibt Lobbyarbeit, sucht
Mehrheiten und plötzlich ist er da, der politische Wille, eine
Straße zu bauen.
Wir
stehen vor der Tatsache, dass bei der Südumfahrung Kreuztal
dieser Prozess weitgehend abgeschlossen ist, bei der Umgehungskette
zwischen Kreuztal und Schamender in vollem Gange ist. Darüber
hinaus sind die Begehrlichkeiten groß, einen "Lückenschluss"
der A4 auf "leiser Sohle" zu erreichen. Aber allein der Wille
einer politischen Mehrheit oder / und von interessierten
Gruppierungen (z.B. IHK) ergibt noch keine Straße. Es gibt
immerhin eine Unzahl von rechtlichen Vorgaben, die allesamt
abgearbeitet werden müssen, um letztlich zum Bau einer Straße
zu kommen. Und es gibt den Bürger, der seine eigene Meinung dazu
haben und sich einbringen darf.
Wir
versuchen an dieser Stelle, die Verfahren, aber auch die Rechte der
Gegner einzustellen, um möglichst verständlich die
rechtliche Situation darzustellen. Da sehr vieles ohne Öffentlichkeit
in irgendwelchen Büros abläuft ist es für uns
natürlich schwierig, am "Ball" zu bleiben. Wir
versuchen es trotzdem !
Die
Südumfahrung Kreuztal, die Umgehungskette und die Fernstraße
sind drei völlig eigenständige Verfahren und auch Projekte.
Unterm Strich ist allerdings irgendwo doch eine einzige Straße
in den Köpfen einiger Politiker und Verbänden. Die
Südumgehung Kreuztal gilt gleichermaßen als Startpunkt der
Umgehungskette und dann der geplanten vierspurigen Bundesfernstraße!
Wir
analysieren daher die Südumfahrung Kreuztal (B 508), die
sogenannte Umgehungskette von Kreuztal bis Schameder und die
Fernstraße (die auch etlichen anderen Namen im öffentlichen
Sprachgebrauch ist) als getrennte Projekte.
Planungsschritte
und Planungsfortschritte werden demnach in drei Tabellen /pdf-format/ dargestellt:
Die
Südumfahrung Kreuztal
Die Umgehungskette
Die FELS / A4
Gesetze
und Fachsprache erläutern wir im Einzelnen nachfolgend:
Interne Verweise externe Gesetzestexte
Entwurfsplanung (Vorentwurf)
Als
Entwurf versteht man die Detailausarbeitungen der bislang
eher großräumigen Planungen (z.B. Linienbestimmung).
Insbesondere versteht man darunter die dreidimensionale Fahrraum-
bzw. die Verkehrsraumgestaltung mit besonderen Blick auf:
dass die Trasse nach Möglichkeit
und Vertretbarkeit umweltgerecht ist,
dass alle
Sicherheitsanforderungen erfüllt sind,
dass die erforderliche
Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und
dass die notwendige
Wirtschaftlichkeit berücksichtigt wird.
Da
nicht alles optimal zueinander passt liegt in der Natur der
Sache begründet. Deshalb soll hier ebenfalls ein
Abwägungsprozess
stattfinden. Die Entwurfsplanung
umfasst insbesondere:
den Erläuterungsbericht zum
Entwurf,
den technischen Straßenentwurf
(Lagepläne, Höhenpläne und Querschnitte),
den lärmtechnischen Entwurf,
den landschaftspflegerischen
Begleitplan,
der Kostenschätzung,
den wassertechnischen
Entwurfsgrundlagen,
den Aussagen zu
Schadstoffemissionen,
ggf. Gutachten zu
Einzelproblematiken.
Die
Entwurfsunterlagen für die Bundesfernstraßen werden
nach eingehender Prüfung über das Landesministerium für
Verkehr, Energie und Landesplanung dem Bundesministerium für
Verkehr und Bauwesen zur Erteilung des Sicht- bzw.
Genehmigungsvermerkes vorgelegt.
Der
genehmigte Entwurf ist dann die Grundlage für das nun
anstehende Planfeststellungsverfahren.
zur
Übersicht: Planung/Recht
Linienbestimmungsverfahren
Wenn
die Projekte in den Bedarfsplänen des Bundes (oder auch
Landes) aufgenommen wurden ist die Linienbestimmung nach §
16 Bundesfernstraßengesetz und
/ oder §
37 Straßen- und Wegegesetz NRW durchzuführen.
Dabei werden verschiedene Varianten untersucht und die
Vorschlagsvariante der Straßenbaubehörde wird weiter
ausgearbeitet. Am Ende eines Abwägungsprozesses wird die am
besten geeignete Variante dem Bundesministerium (Verkehr) oder
dem Landesministerium bei Landstraßen vorgelegt und wird
von dort bestimmt (die Bestimmung ist als
Entscheidung verbindlich für alle öffentlichen
Planungsträger und für die folgende weitere
Entwurfsbearbeitung.
Ablauf
(ist zwingend vorgegeben)
Straßenbaubehörde
Bezirksregierung
Kreise
/ Kommunen
Staatliche
Umweltschutzämter
Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF)
Anerkannte
Naturschutzverbände und Gutachter
Öffentliche
Bekanntmachung; danach sind die Pläne 1 Monat zu
jedermann Einsicht auszulegen. Dazu können dann Bedenken
oder Anregungen bis 2 Wochen nach der Auslegefrist bei der
jeweiligen Kommune schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben
werden.
Alle
bisherigen Ergebnisse werden den Ministerien zur Abwägung
übergeben. Nach der Abwägung
bestimmt das Ministerium die Linie, die dann verbindlich
ist.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
und Beteiligte
-
zur
Übersicht: Planung/Recht
Regionalplan (gleich:
Gebietsentwicklungsplan)
WIKIPEDIA:
Die Regionalplanung dient unterhalb der staatlichen Raumordnung
der Konkretisierung, der fachlichen Integration und Umsetzung
landesplanerischer Ziele. Sie nimmt damit eine vermittelnde
Stellung zwischen staatlicher und kommunaler Planung ein. Die
Regionalplanung, bei welcher Ziele und Grundsätze der
Raumordnung und Landesplanung aufgestellt werden, erzeugt damit
Planungssicherheit für Gemeinden und Fachplanungsträger.
Auf
Ebene der Länder wird die Raumordnung durch die
Landesentwicklungspläne ergänzt. Darunter findet sich
die Regionalplanung, welche für Teilräume eines
Bundeslandes textliche und grafische Planungsvorgaben enthält.
In
Nordrhein-Westfalen wird die Regionalplanung als
"Gebietsentwicklungsplanung" bezeichnet. Die
Regionalplanungsbehörden sind in NRW die fünf
Bezirksregierungen, die Planungsregionen sind die fünf
Regierungsbezirke.
zur
Übersicht: Planung/Recht
Bedarfspläne
Jede Straßenplanung beginnt
mit den im Fernstraßen- und im Landesstraßenausbaugesetz
enthaltenen Bedarfsplänen. Dort stellen Bund und Land den
Bedarf für neue und auszubauende Strecken fest. Die
Bedarfspläne sind die gesetzliche Grundlage für den
Neu- und Ausbau von Bundesfern- und Landesstraßen durch
Straßen.NRW.
Bund:
Der Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen ist zwei Dringlichkeitsstufen eingeteilt:
1. Vordringlicher Bedarf (VU =
Überhang bzw. VN = Neue Vorhaben)
Für diese Maßnahmen
besteht für die Straßenbauverwaltung ein
uneingeschränkter Planungsauftrag: Linienfestlegung,
Detailplanung, Planfeststellung und Bauvorbereitung können
eingeleitet oder weitergeführt werden.
2. Weiterer Bedarf (WB)
Für Maßnahmen des
"Weiteren Bedarfs" kann die Projektplanung in
begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Bundesverkehrsministeriums aufgenommen oder weiter betrieben
werden.
Bedarfspläne
sind 5-Jahres-Pläne » §
4 FstrAbG
Siehe
auch Investitionsrahmenplan
Der Landesstraßenbedarfsplan NRW
Das Land Nordrhein-Westfalen
stellt den Landesstraßenbedarfsplan für den Neu- und
Ausbau von Landesstraßen auf. Er enthält - unterteilt
in die Dringlichkeitsstufen 1 und 2 - die langfristigen Planungen
für Baumaßnahmen über 3 Millionen Euro
Gesamtkosten.
Stufe 1
können
planerisch bis zum Planfeststellungsbeschluss vorangebracht
werden. Der
Ausbauplan enthält diejenigen Maßnahmen der Stufe 1,
die im jeweiligen Programmzeitraum verwirklicht oder baulich
begonnen werden sollen (Stufe 1A).
Stufe 2
lediglich bis zur
Linienabstimmung.
zur Übersicht: Planung/Recht
Investitionsrahmenplan
Der
Investitionsrahmenplan des Bundes ist Bestandteil
der Bedarfspläne. Er
ist ein 5-Jahresplan und stellt einerseits den gesamten
Investitionsrahmen für die Verkehrsinfrastruktur auf
Bundesebene dar, andererseits geht er auf die Details der Länder
ein.
Der
Investitionsrahmenplan ist kein
Finanzierungsplan
sondern steckt nur den Rahmen für die Planung.
Voraussetzung
für die Aufnahme in den Investitionsrahmenplan ist die
vorherige Einstufung des Projektes im Bundesverkehrswegplan als
Vordringlicher Bedarf.
Der
aktuelle Investitionsrahmenplan gilt für die Jahre 2006 bis
2010. Aber das ist keine „statische“ Größe, denn
Veränderungen sind zwischenzeitlich offensichtlich möglich.
So war anfangs die Südumgehung in Kreuztal (B 508n) noch
nicht in diesem Plan, aber im April 2007 taucht diese Strecke
unter lfd. Nr. 99 in NRW plötzlich auf. Es ist anzunehmen,
dass dies durch die Intervention der IHK Siegen beim
Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium sowie beim
Landesverkehrsminister nachgeschoben wurde.
Die
Südumgehung Kreuztal wird im Investitionsrahmenplan bis 2010
als B 508 T-OU (HTS - Querspange), 2-streifiger Neubau, geführt.
Der Planungsstand wird dort mit Vorentwurf definiert. Die
Planungen sehen dort also einen 2 streifigen und 2,0 km
langen Straßenneubau vor, dessen Finanzbedarf mit 13,8 Mio
Euro beziffert wird.
Die
FELS ist noch nicht erfasst.
zur
Übersicht: Planung/Recht
Planfeststellung
WIKIPEDIA:
Die Planfeststellung ist in Deutschland nach dem Verwaltungsrecht
des Bundes und der Länder ein (förmliches)
Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen
Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren wird in
den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
bzw. in den zumeist
inhaltsgleichen Parallelvorschriften der
Landesverwaltungsverfahrensgesetze näher geregelt.
Es
werden ausschließlich öffentlich-rechtliche
Beziehungen rechtsgestaltend geregelt. In diesem Sinne ersetzt
die Planfeststellung
alle
anderen
behördlichen
Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche
Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und
Zustimmungen.
Die
Planfeststellung muss durch spezialgesetzliche Rechtsvorschrift
angeordnet werden, im Falle der FELS oder Südumgehung
(Bundesstraße) ist es das Bundesfernstraßengesetz
(FStrG).
Verfahren der
Planfeststellung
Planerstellung
durch den Vorhabenträger
Einreichen
des Planes bei der
zuständigen Genehmigungsbehörde (§
73Abs.1 VwVfG) Wurde
eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die
Unterlagen dort einzureichen.
Anhörungsverfahren
(§
73Abs.2 VwVfG)
Einholen von Stellungnahmen
betroffener Behörden
Betroffene können
Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch
nicht direkt Betroffene
Auf die Auslegung kann verzichtet
werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und
Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
Nach Ablauf der Einwendungsfrist
sind Einwendungen ausgeschlossen Mit dem Beginn der öffentlichen
Auslegung gilt eine so genannte Veränderungssperre,
nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich
erschwerende Veränderungen untersagt sind.
Der Erörterungstermin muss
rechtzeitig bekannt gegeben werden
An der Erörterung sollen
Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte
Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich
Einwendende teilnehmen
Die Anhörungsbehörde
gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet
fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte
Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
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